Unsere Mietbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Wohnwagen, Wohnmobile und Anhänger aus unserer Vermietung. (Stand: 01.12.2024, Fa. Nething-Mobile) Vorhergehende Mietbedingungen werden durch diese Fassung ersetzt / erweitert.

1. Servicepauschalen

Zusätzlich zum Mietpreis fällt die vom Mieter vorab frei wählbare Servicepauschale an. Zur Auswahl stehen folgende Varianten:

 

Service-Pauschale A

Einmalig pro Wohnwagen / Wohnmobil EUR 59.--

In dieser Pauschale sind enthalten: Techn.Durchsicht, Nachreinigung/Kontrolle vor Abholung, Fahrzeugübergabe, Einweisung des Mieters, Universalaussenspiegel, min. 5kg Gas, CEE-Stecker, frisch befülltes Chemie-WC. Die Fahrzeug-Endreinigung (nur Innenreinigung) ist sorgfältig nach Vorgabeliste durch den Mieter durchzuführen. Wird die Reinigung nicht ordnungsgemäß durchgeführt, behält sich der Vermieter das Recht auf entsprechende Nachzahlung vor.

 •Außenreinigung in Servicepauschale enthalten

 •Toilette nicht entleert: EUR 50,--

 

 Service-Pauschale B (besenrein)

Einmalig pro Wohnwagen / Wohnmobil EUR 149.-

In dieser Pauschale sind enthalten: Techn.Durchsicht, Nachreinigung/Kontrolle vor Abholung, Fahrzeugübergabe, Einweisung des Mieters, Universalaussenspiegel, min. 5kg Gas, CEE-Stecker, frisch befülltes Chemie-WC. Das Fahrzeug kann mit tagesüblicher Verunreinigung abgegeben werden. Die Fahrzeug-Endreinigung (Innenreinigung) wird vom Vermieter durchgeführt.

•Außenreinigung ebenfalls in Servicepauschale enthalten

•Toilette nicht entleert: EUR 50,-

 

Service-Pauschale C Einmalig pro Wohnwagen / Wohnmobil EUR 0.--

In dieser Pauschale sind enthalten: Techn.Durchsicht, keine Nachreinigung vor Abholung*, Fahrzeugübergabe, Einweisung des Mieters, Universalaussenspiegel, min. 5kg Gas, CEE-Stecker, frisch befülltes Chemie-WC. Fahrzeug-Endreinigung (nur Innenreinigung) ist sorgfältig nach Vorgabeliste durch den Mieter durchzuführen. Wird die Reinigung nicht ordnungsgemäß durchgeführt, behält sich der Vermieter das Recht auf entsprechende Nachzahlung vor.

•Toilette nicht entleert: EUR 50,--

*Der Mieter übernimmt das Fahrzeug in nicht nachgereinigtem Zustand. Durch die unterschiedlichen Pauschalen, der techn. Durchsicht bzw. auch durch längere Standzeiten ist ggf. mit Verunreinigungen zu rechnen. Keine Aussenreinigung durch uns vor Abholung.

 

 

Der Miet- bzw. Kaufvertrag kommt zustande mit Fa.Nething-Mobile, Rametshalde 43, 72525 Münsingen.

Reservierungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter verbindlich. Wird die vereinbarte (ohne abweichende Vereinbarung gelten Ziff. 5. und 7. dieser Mietbedingungen) Anzahlung auf Mietpreis und/oder die Kaution vom Mieter nicht vereinbarungsgemäß erbracht, kann der Vermieter vom Vertrag zurück treten und Schadensersatz nach der folgenden Regelung für den Rücktritt des Mieters verlangen. Der Vermieter ist ohne Kautions- und/oder Mietzahlung nicht verpflichtet, die Mietsache zur Verfügung zu stellen. Bei Rücktritt des Mieters vom Vertrag oder Kürzung der Mietdauer oder unberechtigter Kündigung vor dem vereinbarten Mietbeginn ist der Mieter verpflichtet, folgende Anteile des vereinbarten Gesamtpreises laut Mietvertrag zu bezahlen:

-Rücktritt mehr als 90 Tage vor Mietbeginn: 40%;
-Rücktritt 31 - 90 Tage vor Mietbeginn: 70%;
-Rücktritt 14 - 30 Tage vor Mietbeginn:80%;
-Rücktritt 13 Tage oder weniger vor Mietbeginn: 90%.


Wird das Fahrzeug nicht abgeholt, steht dem Vermieter der Mietpreis in voller Höhe zu.
Der Schadensersatz (Mietpreis/-anteil) ist bei Nichtabholung, Rücktritt/unberechtigter Kündigung des Mieters höher anzusetzen, wenn der Vermieter höheren Schaden nachweist. Er ist niedriger anzusetzen oder entfällt, wenn der Mieter einen Ersatzmieter benennen kann, den der Vermieter aus wichtigem Grund zurückweisen kann. Tritt der Ersatzmieter in den Mietvertrag zu denselben Bedingungen ein und erfüllt der Ersatzmieter den Mietvertrag, entfällt die Pflicht zur anteiligen Zahlung bzw. die Schadensersatzpflicht. Sollte dem Vermieter aufgrund verspäteter Rückgabe des Fahrzeugs ein Schaden entstehen (z.B. Schadenersatzansprüche des nachfolgenden Mieters etc.), so behält sich der Vermieter vor, diese Schadenersatzansprüche gegen den Mieter geltend zu machen. Es besteht generell kein Einverständnis des Vermieters mit der automatischen Umwandlung in ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit bei fortgesetztem Gebrauch. Unabhängig hiervon ist jedenfalls eine Nutzungsentschädigung für den Gebrauch über die vereinbarte Mietdauer hinaus zu bezahlen, die sich nach dem vereinbarten Mietzins richtet. Bei vorzeitiger Rückgabe des Fahrzeugs vor dem vereinbarten Rückgabetermin ist dennoch der volle vereinbarte Mietpreis zu bezahlen; es kann keine Rückerstattung erfolgen. Durch Abschluss einer Reise-Rücktrittversicherung kann sich der Mieter nach den allgemeinen Bedingungen für diese Versicherung gegen diese Kosten schützen.

Umbuchungen sind auf Anfrage ggf. möglich, sofern ein anderes freies Fahrzeug gewünscht wird. Bedingung hierfür ist ein Mietpreis in mindestens der gleichen Höhe sowie eine Aufwandspauschale von 35.-Eur.

Es gelten die zur Zeit des Vertragsschlusses jeweils gültigen Preisangaben aus den Detailansichten unserer Website wohnwagen-guenstig-mieten.de.

Die generelle Mindestmietdauer beträgt 14 Tage, in den Sommerferien 2025  sind 18 Tage vorgegeben. Darunterliegende Mietzeiten sind nur in Ausnahmefällen, wie z.B. passenden Buchungslücken oder Lastminute-Bedingungen mit min. 10 Miettagen möglich.

Bei Vertragsschluss, spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Buchungsbestätigung, ist eine Anzahlung in Höhe von 50% des Mietpreises zu entrichten. Bei Nichteinhaltung dieser Zahlungsfrist ist der Vermieter nicht mehr an die etwa zugesagte Reservierung gebunden. Der restliche Mietpreis und die Kaution sind zur Abholung in Bar mitzubringen, oder spätestens bis 7 Tage vor Mietbeginn zu überweisen. Ohne vollständige Mietpreis- und Kautionszahlung kann keine Fahrzeugausgabe erfolgen.

Das Fahrzeug ist zum vereinbarten Termin an entsprechender Geschäftsadresse des Vermieters zu übernehmen. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit nach Terminabsprache wieder an der Geschäftsadresse des Vermieters zurückzugeben, soweit nichts anderes vereinbart ist.

Bei Mietantritt muss zur Sicherheit für die Rückgabe des Fahrzeugs in unbeschädigtem Zustand eine Kaution in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung (pro Schadenfall) der Vollkasko-Versicherung bezahlt werden. Wenn nichts anderes vertraglich vereinbart wurde, beträgt diese 1000.-EUR bei Wohnwagen sowie 1.000.- EUR bei Wohn-/Reisemobilen. Die jeweilige Kautionshöhe kann den Fahrzeugbeschreibungen der Webseite entnommen werden. Die Bezahlung kann durch Bargeld oder durch Überweisung erfolgen.

Zu Beginn der Mietzeit wird eine Zustandsbeschreibung des Fahrzeugs erstellt, in der alle etwa vorhandenen Beschädigungen notiert werden. Bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs in unbeschädigtem Zustand, abgesehen von den im Zustandsbericht aufgeführten Schäden, erfolgt die vollständige Rückzahlung der Kaution. Die Kautionsrückzahlung enthebt den Mieter nicht von der Haftung für verdeckte oder bei Fahrzeugrücknahme nicht sofort feststellbare Mängel.

Das Fahrzeug wird nach entsprechend gewünschter Servicepauschale, sowie Wohnmobile vollgetankten Zustand übergeben und nach entsprechender Vorgabeliste gereinigten und vollgetankten Zustand zurückzugeben. Ist die Reinigung ganz oder teilweise nicht erfolgt, so hat der Mieter die Reinigungspauschale gemäß der zum Zeitpunkt des Vertragschlusses geltenden Preisliste, die insoweit ausdrücklich Vertragsbestandteil ist, zu bezahlen. Der Mieter kann niedrigeren, der Vermieter höheren Reinigungsaufwand nachweisen.

Das Alter des Mieters und Fahrers muss mindestens 21 Jahre betragen und der Fahrer muss seine Fahrerlaubnis seit mindestens einem Jahr besitzen.

Für Wohnmobile muss er im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse 3 bzw. der deutschen Klasse B sein. Es ist zu beachten, dass Wohnmobil-Modelle ein Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen haben können und dafür der Führerschein der Klasse 3 bzw. der deutschen Klasse C erforderlich ist.

Bei Caravans ist zu beachten, dass nach neuem Führerscheinrecht der Anhängerführerschein B E zum Führen einer Fahrzeugkombination aus Pkw und Anhänger über 750 Kilogramm notwendig sein kann. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst, bzw. dem im Mietvertrag angegebenen Fahrer gezogen/gelenkt werden. Der Mieter gilt für die Dauer der Mietzeit als Halter des Fahrzeugs.

Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests, zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen, zur Begehung von Zoll- oder sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind, zur Weitervermietung oder Verleihung oder für sonstige gewerbliche Zwecke - außer zu ausdrücklich vertraglich vereinbarten - oder für sonstige Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, zu verwenden.

Der Mieter eines Wohnwagens muss zum Zwecke der Rückholgarantie im Schadens-/Pannenfall einen lnlands- oder Auslandsschutzbrief besitzen (z.B.ADAC). Die Benutzung aller Fahrzeuge ist grundsätzlich nur innerhalb Westeuropas (EU) zulässig - die Nutzung in Osteuropäischen Ländern/Staaten der ehemaligen UdSSR kann ggf.schriftlich vom Vermieter zugelassen werden. Für außereuropäische Länder wie z.B. asiatische Türkei, Israel, Tunesien, Marokko, Polen. usw. kann u.U. eine besondere Vereinbarung mit dem Vermieter geschlossen und ein besonderer Versicherungsschutz vereinbart werden.

Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache sorgfältig zu behandeln und die Betriebsanleitungen des Fahrzeugs sowie aller eingebauten Geräte etc. genauestens zu beachten. Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, insbesondere die Wartungsfristen einzuhalten sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen. Insbesondere verpflichtet sich der Mieter, die bestehenden Verkehrsvorschriften in den jeweiligen Ländern zu beachten.

Die Kosten der laufenden Unterhaltung, z.B. Betriebsstoffe des Mietfahrzeugs trägt der Mieter - die Kosten für die vorgeschriebenen Wartungsdienste und notwendigen Verschleißreparaturen trägt der Vermieter. Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- oder Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von 150,- EUR ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege, sofern der Mieter nicht für den Schaden haftet (siehe Ziffer 11).

Der Mieter haftet für die rechtzeitige Rückgabe des Fahrzeugs in vertragsgemäßem Zustand. Bei Unfällen und Verlust des Fahrzeugs haftet er für den eingetretenen Schaden - soweit die abgeschlossene Versicherung greift, in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung - wenn er (bzw. der Fahrer) den Unfall oder den Verlust (mit-) zu vertreten hat. Der Mieter haftet jedoch für Schäden unbeschränkt, sofern und soweit der Versicherer nicht leistet, insbesondere weil der Mieter (oder Fahrer) den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist oder der Mieter es unterlässt, den Unfall-, Brand-, Diebstahl-, Wild- oder sonstigen Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen (siehe Ziff. 14) oder der Mieter (bzw. Fahrer) keine gültige Fahrerlaubnis besitzt oder nicht befugt ist, von ihr Gebrauch zu machen. Das gleiche gilt für Schäden, die durch Nichtbeachten des Zeichens 265 - Durchfahrtshöhe - gem. § 41 Abs. II Ziff.6 -StVO – verursacht werden. Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten nach Ziffern 8 oder 10 dieser Bedingungen verletzt oder das Fahrzeug an einen nichtberechtigten Dritten überlassen, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Regulierung des Schadensfalls (insbesondere durch den Versicherer) gehabt. Der Mieter haftet im Übrigen voll für alle Schäden, die bei der Benutzung zu verbotenen Zwecken oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs entstanden sind. Für die Bearbeitung und Weiterleitung von Mautgebühren und Ordnungswidrigkeiten während der Nutzung des Fahrzeuges, wird vom Vermieter eine Gebühr in Höhe von 15,- EUR pro Vorgang erhoben.

 Des weiteren gilt striktes Rauchverbot, die Mitnahme von Haustieren ist aus hygienischen Gründen nicht gestattet! Zuwiderhandlungen haben hohe Reinigungs- und Ausfallkosten zur Folge!

Der Vermieter haftet für die vereinbarte Überlassung des Mietartikels und ist bemüht, Fehler oder Störungen zu vermeiden, übernimmt jedoch keine Haftung für solche und etwaige daraus entstehender Verluste oder Schäden des Mieters oder Dritten. Der Mieter entbindet den Vermieter von der Haftung von Schäden oder Verlusten von Gegenständen, die mit dem Reisemobil befördert oder in diesem zurückgelassen werden. Des Weiteren wird die Haftung des Vermieters bei nicht vertretbarem Fahrzeugausfall oder angeordnetem Fahrverbot (Smog, Ozon, Katastrophen,etc.) ausgeschlossen, die Gesamthaftung des Vermieters wird gem. § 651 BGB auf bereits bezahlte Leistungen des Mieters beschränkt. Der Vermieter ist bemüht, statt dem reservierten Fahrzeug ein gleichwertiges/ähnliches Ersatz-Fahrzeug zur Verfügung zu stellen, sofern vorhanden. Für mittelbare Schäden haftet der Vermieter nicht.

Der Mieter hat nach einem Unfall-, Brand-, Diebstahl-, Wild- oder sonstigen Schaden sofort die Polizei zu verständigen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Unterlässt der Mieter, den Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen, haftet er voll (siehe Ziff. 12). Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Der Mieter hat dem Vermieter selbst bei geringfügigen Schäden unverzüglich einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Übersteigt die voraussichtliche Schadenhöhe die Selbstbeteiligung der Versicherung oder ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, ist der Vermieter telefonisch zu unterrichten. Versagt der Wegstreckenzähler, ist das Fahrzeug unverzüglich auf direktem Weg in eine geeignete Werkstatt zu bringen und reparieren zu lassen. 

Der Vermieter ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit ihr erhaltenen Daten über den Mieter, gleich ob diese von ihm selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. Der Vermieter hat einen Teil seiner Mietfahrzeugflotte mit einem modernen, satellitengestützten Ortungssystem ausgestattet. Dieses System erlaubt es, die Positionsdaten des jeweiligen Fahrzeuges festzustellen und das Fahrzeug im Alarmfall (Diebstahl, Raub, Sabotage, Verstoß gegen Einreisebeschränkungen) zu orten und stillzulegen. Sofern dabei personenbeziehbare Daten erhoben werden, nutzt der Vermieter diese ausschließlich zum Zwecke der Ortung und Stilllegung des Fahrzeugs.

Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Vermieters, sofern die Vertragsparteien Kaufleute sind oder mindestens eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder die in Anspruch zu nehmende Vertragspartei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der deutschen Zivilprozessordnung verlegt oder der Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt ist. Diese Regel gilt auch für Wechsel- und Scheckverfahren.

Weitere Vereinbarungen wurden nicht getroffen; mündliche Zusagen nicht abgegeben. Sollten einzelne Punkte dieser Mietbedingungen unwirksam sein oder werden, so hat dies auf die Rechtswirksamkeit der übrigen Punkte keinen Einfluss. Die unwirksamen Bestimmungen sind so umzudeuten, dass ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann. Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.